Strom - Unterstützungen

Lifebelt

Nachfolgend möchten wir Sie über Möglichkeiten zur Unterstützung bei Ihrer Energierechnung informieren.

Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale

Die Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale ist an die Befreiung von der ORF-Beitragspflicht gekoppelt. Eine Befreiung von der ORF-Beitragspflicht ist für verschiedene Personengruppen möglich und in den meisten Fällen an das Einkommen gebunden.

Aktuell wird die Erneuerbaren-Förderpauschale nicht eingehoben. Allerdings werden „befreite ORF-Beitragsschuldner” im Zuge des Stromkostenzuschusses mit einer zustätzlichen Förderung unterstützt. Nähere Informationen dazu finden Sie im nächsten Absatz.

Informieren Sie sich über die Befreiung unter orf.beitrag.at.

Stromkostenzuschuss („Strompreisbremse”)

Gültig von 01.12.2022 bis 31.12.2024

Als weitere Maßnahme steht der Stromkostenzuschuss zur Verfügung. Dieser soll dazu dienen einen Grundbedarf an elektrischer Energie zu subventionieren.

Wie funktioniert die Strompreisbemse?

Muss ich diesen Zuschuss beantragen?

An meiner Adresse besteht ein "klassischer Haushalt" und es gibt nur einen Zählpunkt:
Der Stromkostenzuschuss kommt automatisch zu Stande. Auf der letzten Jahresabrechnung können Sie nachprüfen ob Sie den Zuschuss schon erhalten haben - Sie erhalten diesen jedenfalls weiterhin!
Auch der Ergänzungszuschuss für größere Haushalte kommt automatisch zu Stande.

An meiner Adresse besteht ein "klassischer Haushalt" und es gibt mehr als einen Zählpunkt (z.B. Nachtstrom, Wärmepumpe):
Der Stromkostenzuschuss kommt automatisch zu Stande. Auf der letzten Jahresabrechnung können Sie nachprüfen ob Sie den Zuschuss schon erhalten haben - Sie erhalten diesen jedenfalls weiterhin!
Um in den Genuß des Ergänzungszuschusses für größere Haushalte zu kommen müssen Sie einen Antrag an den Bund stellen.
Nähere Informationen zu diesem Antrag finden Sie unter www.stromkostenzuschuss.gv.at.

An meiner Adresse besteht eine Mischung aus Gewerbe/Landwirtschaft und einem Haushalt (maßgeblich ist der Hauptwohnsitz einer oder mehrerer Personen):
Um in den Genuß des Stromkostenzuschusses und allenfalls auch des Ergänzungszuschusses für größere Haushalte zu kommen müssen Sie einen Antrag an den Bund stellen.
Sie können einen Antrag von 17. April bis 31. Mai 2023 ausschließlich elektronisch unter www.stromkostenzuschuss.gv.at/lufg/Antrag für das Grundkontingent stellen. Der Ergänzungszuschuss kommt allenfalls automatisch zu Stande.

Für unsere Energie-Kundinnen und -Kunden gilt:
Identifikationsnummer: AT002271
Prüfnummer: 2271

Bitte beachten Sie, dass der Stromkostenzuschuss für Mischungen aus Gewerbe/Landwirtschaft und einem Haushalt vom 01.06.2023 bis zum 31.07.2025 zur Anwendung kommt.

Was ist der Stromkostenergänzungszuschuss?

Der Ergänzungszuschuss wird für eine vierte und fünfte Person im Haushalt ausbezahlt.

Unterschieden wird dabei zwischen "klassischen Haushalten" und Mischungen aus Gewerbe/Landwirtschaft und Haushalten.

Für "klassische Haushalte" gilt:
Wesentlich ist der Zeitpunkt der Meldung (3 Stichtage: 01.02.2023, 01.07.2023 und 01.01.2024) auf Basis derer für die jeweiligen Halbjahre pro Person zusätzlich EUR 61,25 (01.12.2022 - 30.06.2023) bzw. EUR 52,50 (01.07. - 31.12.2023 und 01.01.2024 - 30.06.2024) pro Person pauschal berücksichtigt wird.

Für Mischungen aus Gewerbe/Landwirtschaft und Haushalten gilt:
Wesentlich ist der Zeitpunkt der Meldung (3 Stichtage: 01.06.2023, 01.01.2024 und 01.07.2024) auf Basis derer für die jeweiligen Halbjahre pro Person zusätzlich EUR 61,25 (01.06. - 31.12.2023) bzw. EUR 52,50 (01.01. - 30.06.2024 und 01.07.2024 - 31.12.2024) pro Person pauschal berücksichtigt wird.

Weitere Informationen finden Sie in den FAQs der Arbeiterkammer sowie in den FAQs der Bundesregierung.

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